Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt
Fachartikel von Dipl.-Kfm. Bernhard Wangler
Beispiel
Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.
Nach der neuen Rechtsprechung ist eine berufsmäßige Beschäftigung nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.
Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038
erstellt am 31.07.2018
Kontakt
Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie eine Frage zum Beraternetz-Karlsruhe, zu den Beiträgen in der Wissensdatenbank oder zu Veranstaltungen haben.
Links
Anschrift
Wirtschaftsstiftung Südwest
Zähringerstraße 65 a
76133 Karlsruhe
Tel: +49(0)721-133-7330
Email: info@wirtschaftsstiftung.de