Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil
Fachartikel von Dipl.-Kfm. Bernhard Wangler
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.2018, BGBl I 2018, 1348
erstellt am 27.09.2018
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